Notenbildungsverordnung (Noten / Zeugnisse / Klassenarbeiten / Hausaufgaben)
• Allgemeine Beurteilung,
• Noten für Verhalten und Mitarbeit, Bemerkungen
• (1) Die allgemeine Beurteilung beinhaltet Aussagen zur Arbeitshaltung (z.B. Fleiß, Sorgfalt), zur Selbstständigkeit (z.B.
Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft) und zur Zusammenarbeit (z.B. Hilfsbereitschaft, Fairness) in der
Klassen- und Schulgemeinschaft.
• (2) Das Verhalten und die Mitarbeit der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:
sehr gut
gut
befriedigend
unbefriedigend.
• Die Noten haben folgende Bedeutung:
• 1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers besondere Anerkennung
verdienen.
• 2. Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden
Erwartungen entspricht.
• 3. Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu
stellenden Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkung entspricht.
• 4. Die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu
stellenden Erwartungen nicht entspricht. Verhalten bezeichnet sowohl das Betragen im Allgemeinen als auch die
Fähigkeit und tätige Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der
sich in Beiträgen zu den selbstständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußert.
• (3) Die Noten für Verhalten und Mitarbeit sollen durch Bemerkungen zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des
Schülers ergänzt werden, falls dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.
• (4) Unter Bemerkungen können Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Abgangs-,
Abschluss- und Prüfungszeugnisse.
• (5) Die allgemeine Beurteilung, die Noten für Verhalten und Mitarbeit und die Bemerkungen werden als Teil des
Zeugnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Konferenzordnung von der Klassenkonferenz bzw. der
Jahrgangsstufenkonferenz beraten und beschlossen; der Klassenlehrer hat für die allgemeine Beurteilung einen
Vorschlag zu machen.
Quelle: Schulgesetz, Notenbildungsverordnung Jahr 2010