Notenbildungsverordnung (Noten / Zeugnisse / Klassenarbeiten / Hausaufgaben)

• Allgemeine Beurteilung,

• Noten für Verhalten und Mitarbeit, Bemerkungen

• (1) Die allgemeine Beurteilung beinhaltet Aussagen zur Arbeitshaltung (z.B. Fleiß, Sorgfalt), zur Selbstständigkeit (z.B.  
        Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft) und zur Zusammenarbeit (z.B. Hilfsbereitschaft, Fairness) in der
        Klassen- und Schulgemeinschaft.

• (2) Das Verhalten und die Mitarbeit der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

        sehr gut
        gut
        befriedigend
        unbefriedigend.

• Die Noten haben folgende Bedeutung:

• 1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers besondere Anerkennung
      verdienen.

• 2. Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden
      Erwartungen entspricht.

• 3. Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu
      stellenden Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkung entspricht.

• 4. Die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu
      stellenden Erwartungen nicht entspricht. Verhalten bezeichnet sowohl das Betragen im Allgemeinen als auch die
      Fähigkeit und tätige Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der
      sich in Beiträgen zu den selbstständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußert.

• (3) Die Noten für Verhalten und Mitarbeit sollen durch Bemerkungen zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des
        Schülers ergänzt werden, falls dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.

• (4) Unter Bemerkungen können Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Abgangs-,
        Abschluss- und Prüfungszeugnisse.

• (5) Die allgemeine Beurteilung, die Noten für Verhalten und Mitarbeit und die Bemerkungen werden als Teil des
        Zeugnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Konferenzordnung von der Klassenkonferenz bzw. der
        Jahrgangsstufenkonferenz beraten und beschlossen; der Klassenlehrer hat für die allgemeine Beurteilung einen
        Vorschlag zu machen.

Quelle: Schulgesetz, Notenbildungsverordnung Jahr 2010

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